KO idF vor 1. 7. 2010 § 70 Abs 2, § 176 Abs 2
ZPO § 84 Abs 3
Der Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung ist sofort als offenbar unbegründet abzuweisen, wenn nicht bereits im Antrag selbst die Konkursvoraussetzungen glaubhaft gemacht sind; ein Verbesserungsverfahren ist nicht durchzuführen. Der Gläubiger kann jedoch Rekurs erheben und diesem im Rahmen der Neuerungserlaubnis neue Bescheinigungsmittel beilegen, denen aufs erste die Konkursvoraussetzungen als wahrscheinlich entnommen werden können. Der abweisende Beschluß ist diesfalls aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.