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Prokurist im Konkurseröffnungsverfahren nicht vertretungsbefugt

Judikatur ZIKZIK 1995, 155 Heft 5 v. 1.10.1995

KO idF vor 1. 7. 2010 § 70 Abs 2

ZPO § 93 Abs 2, § 106, § 477 Abs 1 Z 4

Ein Konkurseröffnungsantrag darf bei sonstiger Nichtigkeit des Verfahrens nicht an einen Prokuristen, sondern nur an die organschaftlichen Vertreter der gemeinschuldnerischen Gesellschaft zugestellt werden. Eine Zustellung an einen Prokuristen darf nur in jenen Rechtssachen erfolgen, die sich auf den Betrieb eines Handelsgewerbes beziehen. Dazu gehört das Konkurseröffnungsverfahren nicht, weil der Konkurs auf Verwertung des Schuldnervermögens und Verteilung des Erlöses gerichtet ist. Der Prokurist darf in Verfahren, die auf Stillegung des Betriebes gerichtet sind, nur dann tätig werden, wenn ihm die organschaftlichen Vertreter Spezialvollmacht erteilt haben.

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