KO idF vor 1. 7. 2010 § 7
ZPO § 163 Abs 3
Wird nach Vorlage einer Revision an den OGH der Prozeß infolge Konkurseröffnung über das Vermögen einer Partei unterbrochen, dann ist über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluß mündlicher Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nicht auf die Entscheidung über vor Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, die in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen sind, anzuwenden.