EO §§ 210, 222, 224
Die unverhältnismäßige Befriedigung bei einer Simultanhypothek wird schon dann begehrt, wenn der Gläubiger zB in der Verteilungstagsatzung die Zuweisung des gesamten Meistbots beantragt.
Die durch eine Höchstbetragshypothek gesicherte Forderung muß bei der Meistbotsverteilung durch die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift von Urkunden nachgewiesen werden. Legt ein Gläubiger nur unbeglaubigte Ablichtungen vor, ist ihm der Höchstbetrag zuzuweisen und zinsbringend anzulegen.