AO § 54 Abs 4
IESG § 7 Abs 1
Die Bindung an die Feststellung einer Forderung im Insolvenzverfahren greift auch dann, wenn der Ausgleichsverwalter die ursprünglich eingeklagte Hauptsachenforderung nur zum Teil und daneben auch die (gesamten) Kosten der vorangegangenen Klagsführung anerkannt hat. Diesfalls ist es dem Gericht im Verfahren auf Zuerkennung des Insolvenz-Ausfallgeldes verwehrt, die vom Ausgleichsverwalter anerkannte Kostenforderung dahin zu prüfen, inwieweit diese zur Durchsetzung des im Ausgleich festgestellten Teils der Hauptsachenforderung notwendig war.