In der oben erwähnten Entscheidung befaßt sich der OGH erstmals mit der Haftung des Masseverwalters für die Nichterfüllung der von ihm im Zuge der Unternehmensfortführung neu begründeten Verbindlichkeiten. Der Autor nimmt diese Entscheidung zum Anlaß, um zu Grundlagen und Ausmaß der Haftung gegenüber den Neumassegläubigern Stellung zu nehmen. Im Anschluß daran wird überprüft, ob dem Masseverwalter bei der (Wieder-)Einstellung von Arbeitnehmern diesen gegenüber weitergehende Pflichten obliegen.