Mit dem IRÄG 1994 wurde die Beendigung zweiseitiger Rechtsgeschäfte durch den Ausgleichsschuldner von der Zustimmung seitens des Ausgleichsverwalters abhängig gemacht. Strittig ist, ob bei Erteilung der Zustimmung Rechtsgeschäfte endgültig beendet werden (und die Vertragspartner auf allfällige Haftungsansprüche verwiesen sind), oder ob eine gerichtliche Kontrolle der Voraussetzungen, unter denen die Beendigung vom Ausgleichsverwalter genehmigt werden darf, offensteht. In dieser Arbeit wird dargelegt, warum der ersten Ansicht zu folgen ist.