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Nachsicht von den Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Versäumung durch Vertreter

Judikatur ZIKZIK 1995, 32 Heft 1 v. 1.3.1995

IESG § 6 Abs 1

Die Nachsicht von den Rechtsfolgen einer Fristversäumung nach § 6 Abs 1 IESG ist nur dann ausgeschlossen, wenn diese vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. Derselbe Maßstab kommt auch zur Anwendung, wenn die Antragsfrist von einem Bevollmächtigten des Arbeitnehmers versäumt wird.

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