AO § 23 Abs 2, § 33 Abs 2
ZPO § 528
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz gegen den Ausschluß des Revisionsrekurses bei Beschlüssen, mit denen über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände bzw des Ausgleichsverwalters entschieden wird.