IESG § 6 Abs 1
Die Nachsicht von den Rechtsfolgen einer Fristversäumung nach § 6 Abs 1 IESG ist nur dann ausgeschlossen, wenn diese vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde. Derselbe Maßstab kommt auch zur Anwendung, wenn die Antragsfrist von einem Bevollmächtigten des Arbeitnehmers versäumt wird.