KO idF vor 1. 7. 2010 §§ 44, 46, Abs 1
WEG § 16
Akontozahlungen der Wohnungseigentümer zur Bildung einer Rücklage für die Abfertigung des Hausbesorgers bilden kein gesondert zu verwahrendes Vermögen. Mit Überweisung auf das Konto des Verwalters wird dieser allein verfügungsberechtigt, wobei zwischen ihm und der Hausgemeinschaft ein Treuhandverhältnis besteht.