KO: § 31 Abs 1 Z 2, 1. und 2. Fall
Ein Factoring-Vertrag, nach dessen Gestaltung die abgetretenen Forderungen nicht nur der Abdeckung des für diese gewährten Vorschusses, sondern - mit dem nicht bevorschußten Teil (Sperrbetrag) - der Sicherung der Forderungen aus anderen Bevorschussungen dienen und nach dem für die Bevorschussung insgesamt ein Rahmen eingeräumt wird, der monatlich ab-