KO idF vor 1. 7. 2010 § 6 Abs 3, § 7 Abs 1
GmbHG § 41
Gesellschaftsrechtliche Prozesse werden durch Konkurseröffnung unterbrochen, wenn die in ihnen ergehende Entscheidung auch nur einen mittelbaren Einfluß auf den Stand der Konkursmasse hat. Das ist bei einem Streit um die Abberufung eines Geschäftsführers der Fall, soferne die Geschäftsführertätigkeit die maßgebliche Rechtsgrundlage für Entgeltszahlungen bildet.