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Übergang der Gläubigerrechte bei Forderungserwerb im Konkurs

Judikatur ZIKZIK 1995, 25 Heft 1 v. 1.3.1995

KO idF vor 1. 7. 2010 § 17 Abs 3, §§ 94, 171

ZPO § 234

Erwirbt jemand nach Konkurseröffnung eine Konkursforderung, dann tritt er in die Verfahrensrechte des Vormannes ein; § 234 ZPO ist nicht anwendbar.

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