KO idF vor 1. 7. 2010 § 17 Abs 3, §§ 94, 171
ZPO § 234
Erwirbt jemand nach Konkurseröffnung eine Konkursforderung, dann tritt er in die Verfahrensrechte des Vormannes ein; § 234 ZPO ist nicht anwendbar.
KO idF vor 1. 7. 2010 § 17 Abs 3, §§ 94, 171
ZPO § 234
Erwirbt jemand nach Konkurseröffnung eine Konkursforderung, dann tritt er in die Verfahrensrechte des Vormannes ein; § 234 ZPO ist nicht anwendbar.