OLG Wien, 25.09.2025, 18 Bs 89/25g
Vorwurf des „Anpatzens“ gegen Strafverteidiger
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Der Vorwurf, ein Strafverteidiger habe proaktiv eine für ein Opfer rufschädigende Medienkampagne veranlasst („Anpatzen“ durch Weitergabe privater/lasziver Fotos), ist als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren und erfüllt – auch wenn er nur als Verdacht transportiert wird – bei fehlendem Wahrheitsbeweis den Tatbestand des § 6 Abs 1 MedienG.

