OLG Wien, 23.04.2025, 17 Bs 77/25k
Medieninhaberschaft und Entschädigungsanspruch
Medieninhaber im Sinn des § 1 Abs 1 Z 8 MedienG ist stets der Betreiber der jeweiligen Profilseite, nicht aber der Nutzer, der dort bloß Kommentare veröffentlicht; ein Entschädigungsanspruch nach § 6 Abs 1 MedienG setzt daher voraus, dass die inkriminierte Äußerung in einem vom Antragsgegner selbst betriebenen Medium erfolgt.

