OLG Linz, 04.02.2025, 8 Bs 253/24y
Eingeschränkter Kostenersatz im Entschädigungsverfahren
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Im medienrechtlichen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG sind nur solche Vertretungshandlungen kostenersatztauglich, die notwendig oder im Hinblick auf die Prozesslage zweckentsprechend sind. Anträge auf elektronische Akteneinsicht sind bereits mit den verfahrenseinleitenden Schriftsätzen zu verbinden; nachträglich eingebrachte Anträge begründen keinen Honorarersatzanspruch. Auch eine Replik, die keine neuen Tatsachen vorbringt und deren Argumentation ebenso gut in der Hauptverhandlung vorgetragen werden könnte, ist nicht notwendig iSd § 395 Abs 2 StPO und daher nicht zu ersetzen.

