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KI und Datenschutz – eine differenzierte Betrachtung**Der folgende Beitrag gibt die private Meinung der Autoren wieder.

AufsätzeDr. Gregor König , Mag. Martin KnollZIIR 2025, 300 Heft 3 v. 8.9.2025

Angesichts des dominanten Platzes, den Künstliche Intelligenz (KI) und die KI-Verordnung als deren Regelwerk im öffentlichen Diskurs eingenommen haben, sahen sich Datenschützerinnen und Datenschützer allerorts genötigt drauf hinzuweisen, dass selbstverständlich auch die DSGVO weiterhin zu beachten sei, sofern es beim Einsatz von KI zur Verarbeitung personenbezogener Daten komme.11Vgl Österreichische Datenschutzbehörde, Rundschreiben vom 28.05.2024, D036.500/2024 2024-0.380.937; Europäischer Datenschutzausschuss, Statement 3/2024 on data protection authorities’ role in the Artificial Intelligence Act framework (16.07.2024). Damit einher ging eine Fülle an Leitfäden und Stellungnahmen, die den datenschutzkonformen Einsatz von KI zum Thema haben.22Siehe zB Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés, AI: ensuring GDPR compliance, https://www.cnil.fr/en/ai-ensuring-gdpr-compliance , https://dsb.gv.at/kuenstlichebrintelligenz/kuenstliche-intelligenz-datenschutz ; Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/oh/20240506_DSK_Orientierungshilfe_KI_und_Datenschutz.pdf (jeweils abgerufen am 23.07.2025). Zentrale Aspekte sind dabei vor allem die Zweckbindung, die Rechtmäßigkeit und die Erfüllung von Betroffenenrechten – allesamt Themen, die im Zusammenhang mit KI tatsächlich einiges an Herausforderung liefern.

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