Art 36 Abs 1 der Verordnung (EU) 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) Internationale Zuständigkeit; Anerkennung einer Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, die unter Missachtung der Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens (Art 31 Abs 2 EuGVVO) ergeht
Mit Vorabentscheidungsersuchen vom 24. Oktober 2024, eingegangen beim EuGH am 20. November 2024, möchte der (deutsche) Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH) klären, ob Art 36 Abs 1 EuGVVO zur Anerkennung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung – auch dann – verpflichtet, wenn diese Entscheidung unter Missachtung der Pflicht gemäß Art 31 Abs 2 EuGVVO getroffen wurde, das Verfahren so lange auszusetzen, bis das auf der Grundlage einer (Prorogations-)Vereinbarung nach Art 25 EuGVVO ausschließlich zuständige Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist.

