Deskriptoren: Parodie, Satire; Namensrecht; Persönlichkeitsrecht; Meinungs- und Äußerungsfreiheit.
Normen: § 16 ABGB, § 43 ABGB, § 1330 ABGB
Die Meinungs- und Äußerungsfreiheit des Parodisten kann im Einzelfall unter Umständen höher bewertet werden als die Interessen des in seinen Persönlichkeitsrechten Beeinträchtigten; immer allerdings vorausgesetzt, dass im Einzelfall eine antithematische Behandlung vorliegt und als solche auch vom Publikum verstanden wird.
