Dass sich Kommunikationsplattformen (im Übrigen aber auch andere Medien) bestens dafür eignen, Privates zur Diskussion in die Öffentlichkeit zu stellen, ist nicht neu. Neu sind aber die Kriterien, die nun der OGH in der E vom 15.12.2021 (siehe dazu eing. in der Rubrik Persönlichkeits- und Medienrecht in diesem Heft – 7 Ob 197/21b) aufstellte, anhand derer die Interessenabwägung zwischen dem Recht auf Privatleben und der durch Art 10 EMRK garantierten Freiheit der Meinungsäußerung zu erfolgen hat.