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DSB Bescheid 2.9.2019, D123.862/0008-DSB/2019 – Auskunft während des Verfahrens durch die Datenschutzbehörde

JudikaturspiegelZIIR-Slg 2020/13ZIIR 2020, 44 Heft 1 v. 25.2.2020

Nach § 24 Abs 6 DSG hat ein Verantwortlicher die Möglichkeit, eine behauptete Rechtsverletzung bis zum Abschluss des Verfahrens vor der DSB zu beseitigen (hier: Auskunftserteilung). Da das DSG nicht vorsieht, dass eine Handlung direkt gegenüber dem Betroffenen (Beschwerdeführer) zu erfolgen hat, kann die geforderte Handlung (Auskunft) auch gegenüber der DSB, im Verfahren vor der DSB, nachgeholt werden.

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