Deskriptoren: Recht am eigenen Bild; Geldentschädigungsanspruch; Nacktfoto auf WhatsApp; Mitverantwortung der Abgebildeten; Weiterleitung von Fotos.
Normen: § 22 KUG, § 23 Abs 1 KUG, § 78 UrhG, § 522 Abs 2 dZPO
Wer Nacktfotos von anderen gegen deren Willen verbreitet, handelt rechtswidrig und wird schadenersatzpflichtig. Ein allfälliges Mitverschulden des Sexting-Opfers ist bei Ermittlung des ideellen Schadens zu berücksichtigen.