Deskriptoren: Urteilsveröffentlichung; schutzwürdiges Interesse; Lichtbild; Veröffentlichungsinteresse.
Normen: § 78 UrhG, § 81 UrhG, § 85 UrhG
Die Berechtigung eines Veröffentlichungsbegehrens hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaß besteht.