Deskriptoren: Öffentliche Wiedergabe; Foto; Website.
Normen: Art 267 AEUV, Art 3 Abs 1 der Richtlinie 2001/29/EG , Art 5 der Richtlinie 2001/29
Der Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art 3 Abs 1 RL 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass er die Einstellung einer Fotografie auf eine Website erfasst, wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert, und mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht worden ist.