Deskriptoren: AGB; Änderung der AGB; gesetzliches Änderungsrecht.
Normen: § 25 TKG, Art 20 Abs 2 RL 2002/22/EG , § 6 KSchG
Gemäß Art 20 Abs 2 der UniversaldienstRL müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen, die von den Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, den Teilnehmern das Recht einzuräumen ist den Vertrag ohne Zahlung von Vertragsstrafen zu widerrufen.