Der Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG) ist die überragende Figur des MedienG; zahlreiche Ansprüche (zB §§ 6–7c, 9, 10 MedienG) können wirksam nur gegen ihn geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat mehrere Offenlegungsvorschriften geschaffen, die auch den Medieninhaber erfassen. Zu nennen sind hier vor allem § 24 (Impressum) und § 25 MedienG (Offenlegung). In behördlichen, insbesondere in gerichtlichen, Verfahren ist die Medieninhaberschaft manchmal strittig. So hatte das Oberlandesgericht (OLG) Wien1 vor kurzem folgenden Sachverhalt zu beurteilen (vereinfacht dargestellt).