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Offenlegung (§ 25 MedienG), Medieninhaberschaft (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG) und Beweisrecht

Kurznachrichten und -Beiträge - TagungsberichteMichael RamiZIIR 2018, 133 Heft 2 v. 1.5.2018

Der Medieninhaber (§ 1 Abs 1 Z 8 MedienG) ist die überragende Figur des MedienG; zahlreiche Ansprüche (zB §§ 6–7c, 9, 10 MedienG) können wirksam nur gegen ihn geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat mehrere Offenlegungsvorschriften geschaffen, die auch den Medieninhaber erfassen. Zu nennen sind hier vor allem § 24 (Impressum) und § 25 MedienG (Offenlegung). In behördlichen, insbesondere in gerichtlichen, Verfahren ist die Medieninhaberschaft manchmal strittig. So hatte das Oberlandesgericht (OLG) Wien1118 Bs 141/16s MR 2016, 177 (Bauer). vor kurzem folgenden Sachverhalt zu beurteilen (vereinfacht dargestellt).

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