Deskriptoren: Namensschutz; Unterlassungsanspruch, kein; Bundesland Berlin; Domain „berlin.com“; Gleichnamigkeit; Kennzeichnungskraft, mangelnde.
Normen: § 12 BGB, § 43 ABGB
Die Nutzung der Domain „berlin.com“ durch eine weltweit agierende Mediengruppe stellt keine unberechtigte Namensanmaßung und damit auch keine Verletzung des durch § 12 BGB geschützten Rechts an dem Namen des Landes Berlins dar.