Deskriptoren: Namensrecht; Verletzung; Rechnungslegungsanspruch; Zahlungsanspruch; Lizenzschaden, entgangener; Belästigung, zumutbare; Verwechslungsgefahr; Verwässerung.
Normen: § 43 ABGB, § 1041 ABGB, Art 42 EGZPO, § 9 UWG
Ein Rechnungslegungsanspruch ist mit einer Verletzung eines Namensrechts nicht zwingend verbunden. Der Zweck der Rechnungslegung besteht darin, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, die Grundlage seiner Zahlungsansprüche gegen die Beklagte zu ermitteln, um ein Leistungsbegehren beziffern zu können, weshalb sich ein allfälliger Zahlungsanspruch aus der begehrten Rechnungslegung ableiten lassen muss.