Deskriptoren: Recht auf Auskunft über Vertriebswege; Auskunftsverlangen in einem Verfahren wegen Verletzung Geistigen Eigentums; Rechtsdurchsetzung.
Normen: Art 8 Abs 1 RL 2004/48/EG , Art 267 AEUV
Art 8 Abs 1 RL 2004/48/EG gilt auch für Ansprüche des Rechteinhabers (hier: eines Markeninhabers) nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens, in dem die Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums festgestellt wurde, für ein gesondertes Verfahrens mit dem Zweck Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege der Waren oder Dienstleistungen, die dieses Recht verletzen, zu erlangen.