Software genießt nicht nur dann Schutz, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ist (§ 40a ff UrhG),1 sondern kann auch auf Antrag als Patent (oder Gebrauchsmuster2) geschützt werden, sofern Neuheit und erfinderischer Schritt sowie Technizität gegeben sind.3 Mit Blick auf Software die im Zuge der Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten von Dienstnehmer geschaffen wird, kommt aber dem Dienstnehmer an patentrechtlich geschützter Software (§§ 6 ff PatG) eine viel stärkere Rechtsstellung zu, als an urheberrechtlich geschützter Software (§ 40b UrhG). Nachfolgend soll nicht nur ein grundsätzlicher Überblick über den Patentschutz für Software insb nach der jüngsten OGH-Entscheidung „Verfahren zum Lesen und Schreiben von Daten“ gegeben,4 sondern zudem auch der völlig konträre Ansatz in Bezug auf die Rechte der Dienstnehmer an derart erstellter Software dargestellt werden.