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Dienstnehmerrechte an von ihnen erstellter Software – Patentrecht vs Urheberrecht

AufsätzePeter BurgstallerZIIR 2017, 135 Heft 2 v. 1.5.2017

Software genießt nicht nur dann Schutz, wenn sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ist (§ 40a ff UrhG),11SoftwareRL 2009/24/EG ; eing Burgstaller, ÖBl 2017, 68 ff, mwN. sondern kann auch auf Antrag als Patent (oder Gebrauchsmuster22Auch als Programmlogik iSd § 1 Abs 2 GMG; dazu auch Burgstaller, MR 2000, 233 ff.) geschützt werden, sofern Neuheit und erfinderischer Schritt sowie Technizität gegeben sind.33OGH, Beschluss 25.08.2016, 4 Ob 94/16a – Verfahren zum Lesen und Schreiben von Daten = ZIIR 2017, 82 ff. Mit Blick auf Software die im Zuge der Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten von Dienstnehmer geschaffen wird, kommt aber dem Dienstnehmer an patentrechtlich geschützter Software (§§ 6 ff PatG) eine viel stärkere Rechtsstellung zu, als an urheberrechtlich geschützter Software (§ 40b UrhG). Nachfolgend soll nicht nur ein grundsätzlicher Überblick über den Patentschutz für Software insb nach der jüngsten OGH-Entscheidung „Verfahren zum Lesen und Schreiben von Daten“ gegeben,44ZIIR 2017, 82 ff. sondern zudem auch der völlig konträre Ansatz in Bezug auf die Rechte der Dienstnehmer an derart erstellter Software dargestellt werden.

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