Nach Ansicht der österreichischen Behörden und der Verwaltungsgerichte endet der Datenschutz des Betroffenen mit dessen Tod. Daher stellt zB die Weitergabe von bestimmten personenbezogenen Daten über den Verstorbenen an ein geschäftsmäßig verbundenes Bestattungsunternehmen – entgegen dem Willen des Verstorbenen und seiner Hinterbliebenen – zur Veröffentlichung auf der Facebook-Seite des Totengräbers keine Verletzung geschützter Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen dar. Der folgende Beitrag analysiert die bisherige Rechtslage in Österreich und wagt einen Rund- und Ausblick auf mögliche andere europäische Modelle.