Deskriptoren: Namensschutz im Internet; Namensdomain; Registrierung, treuhändige; Offenlegung, verspätete; Löschungsanspruch; Prioritätsprinzip; Rücksichtnahmegebot unter Gleichnamigen.
Normen: § 12 BGB
Der Registrierung eines aus einem bürgerlichen Namen bestehenden Domainnamens durch einen Treuhänder kommt im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist oder ob der Namensträger die Eintragung nachträglich genehmigt hat, bevor der gleichnamige Prätendent – etwa im Wege eines Dispute-Eintrags bei der DENIC – den Domainnamen beansprucht.