Schon wieder hat sich der EuGH nicht durch eine Literaturmeinung beeindrucken lassen. In der Rechtssache C-314/14 ist der Gerichtshof nämlich zu Art 23 Abs 1 der Audiovisuellen Mediendienste-Richtlinie 2010/13/EU (im Folgenden AVMDRl) zu einem der in „Schwarz-Sehen kostet Zeit?“, ZIR 2015/12 ff geäußerten Rechtsansicht diametral entgegengesetzten Auslegungsergebnis gelangt: Schwarze Sekunden zählen demnach zur Werbezeit. Gleichzeitig haben die europäischen Richter im audiovisuellen Unionsrecht auch eine bisher unbekannte „Inhaltsquote“ entdeckt. Schließlich sind die fünf Juristen zum Ergebnis gelangt, dass auch Sponsorhinweise rechtlich als Werbung eingestuft werden müssen, wenn sie an falscher Stelle platziert wurden.