Deskriptoren: Datenverwendung; Geheimhaltung; Informationsinteresse; Journalismus; Verschwiegenheitspflicht.
Normen: Art 133 Abs 4 B-VG, § Art 2 8 Abs 4 DSG, § 28 Abs 2 VwGVG
Die mündliche oder schriftliche Bekanntgabe, dass gegen eine bestimmte Person (kriminalpolizeiliche) Ermittlungen geführt werden, ist, ebenso wie die Bekanntgabe von einzelnen, detaillierten Fakten, eine für das Recht auf Geheimhaltung dieses Betroffenen relevante Datenübermittlung, die die Anwendbarkeit des DSG bewirkt. Auch die bloße Bestätigung des Vorhandenseins einer Anzeige stellt eine „Beauskunftung“ dar.