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BVwG: Das Recht auf Auskunft steht jedem zu

JudikaturDatenschutzrechtZIIR 2016, 36 Heft 1 v. 1.2.2016

Deskriptoren: Auftraggeber; Auskunftsrecht; Datenanwendung; Google – Dienste; rechtliches Interesse.

Normen: § 3 Z 4 DSG, § 26 DSG, § 31 DSG

Das Recht auf Auskunft steht nicht nur Betroffenen (iSd § 4 Z 3 DSG 2000), sondern jeder Person oder Personengemeinschaft (arg „Auskunftswerber“) zu, unabhängig davon, ob der Auftraggeber, von dem Auskunft verlangt werde, im konkreten Fall Daten zu der um Auskunft ansuchenden Person verarbeitet oder nicht (Erläuterungen zur Regierungsvorlage 472 BlgNR 24, GP 11).

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