Die Einhaltung der journalistischen Sorgfalt (§ 29 MedienG) bildet für Medieninhaber und Medienmitarbeiter in Bezug auf das Delikt der Üblen Nachrede (§§ 111 f StGB) einen speziellen, sehr komplexen Strafausschlussgrund. In § 29 Abs 3 MedienG ist für den Fall der Verwirklichung dieses Strafausschlussgrundes eine besondere Form des Freispruchs geregelt, die vom üblichen System der StPO abweicht und spezifische, in Rechtsprechung und Lehre bis dato nicht näher behandelte Fragen aufwirft.