Das mit der Rill’schen Trennungsthese begründete, vor allem in der Staatspraxis seitdem bestimmende, strikt organisatorische Verständnis der Privatwirtschaftsverwaltung hat Gesetzgebung und Verwaltung bei der Ausgliederung einschlägiger Aktivitäten weite Spielräume eröffnet. Die Wahrnehmung staatlicher Verwaltungsaufgaben durch ausgegliederte Rechtsträger konnte sich abseits des demokratischen Legitimationszusammenhangs, wie ihn Art 20 Abs 1 B-VG für die Verwaltung vorzeichnet, auch dort weitgehend frei bewegen, wo es in der Sache um staatliche Vollziehung, wenn auch mit privatrechtlichen Mitteln, geht. Das COFAG-Erkenntnis hat die demokratischen Zügel in diesem Bereich angezogen, gleichzeitig aber "erwerbswirtschaftliche" öffentliche Unternehmen zutreffend "jedenfalls" aus dem Verwaltungsbegriff des Art 20 Abs 1 B-VG ausgenommen.

