Der folgende Beitrag lotet die richterliche Unabhängigkeit aus. Er stellt sie einerseits als verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht vor, dem andererseits trotz seiner formalen Vorbehaltlosigkeit enge Grenzen gesetzt sind. Sie bezieht sich nämlich nur auf den engsten Bereich der richterlichen Willensbildung. Und sie setzt auch ohne Gesetzesvorbehalt die strenge Bindung des Richters an das Gesetz voraus.

