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Zum Identitätsnachweis des § 4 Abs 5 StVO 1960: Wann greift die Befreiung von der Meldepflicht bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden?

AbhandlungenBarbara WuchererZfV 2025/22ZfV 2025, 213 Heft 3 v. 30.9.2025

Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden sieht § 4 Abs 5 StVO 1960 eine unverzügliche behördliche Meldung vor, die nur bei "wechselseitigem Identitätsnachweis" unterbleiben darf. Der vorliegende Beitrag untersucht die Anforderungen an diesen Identitätsnachweis aus praktischer Sicht.

» Deskriptoren: Meldepflichtbefreiung; Verkehrsunfall mit Sachschaden.

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