Bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden sieht § 4 Abs 5 StVO 1960 eine unverzügliche behördliche Meldung vor, die nur bei "wechselseitigem Identitätsnachweis" unterbleiben darf. Der vorliegende Beitrag untersucht die Anforderungen an diesen Identitätsnachweis aus praktischer Sicht.
» Deskriptoren: Meldepflichtbefreiung; Verkehrsunfall mit Sachschaden.

