Das Allgemeine Verwaltungsrecht steht seit jeher für ein Schnittstellendenken. Es kann zum einen nur in Zusammenschau mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben betrieben werden. Ausbauten verfassungsrechtlicher Direktiven beschränken möglicherweise den Spielraum des einfachen Gesetzgebers, erweitern aber umgekehrt das Instrumentarium des Allgemeinen Verwaltungsrechts und unterstreichen insoweit seine Bedeutung. Die Europäisierung des Verwaltungsrechts bewirkt zum anderen sowohl eine Erweiterung nationaler Verwaltungsinstitute in ihrem Anwendungsbereich, relativiert aber auch bestehende Konzepte. Im Zusammenspiel mit dem nationalen Recht ergibt sich durch das Nebeneinander primärrechtlicher und sekundärrechtlicher Vorgaben auch und vor allem eine Relativierung der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorgaben, weil diese potenziell verdrängt werden. Gerade insoweit ist die Bedeutung des Allgemeinen Verwaltungsrechts nicht gesunken, sondern angesichts des erforderlichen größeren Systematisierungsbedarfs und durch die im Lichte der Europäisierung nahegelegte Vergleichsrationalität sogar gestiegen. Angesichts der Dynamisierung der Rechtsordnung gilt: Besonderes Verwaltungsrecht vergeht, Allgemeines Verwaltungsrecht hingegen besteht.*