Lehre und Rechtsprechung halten so genannte Zwischenbescheide - also den Abspruch über eine Sache lediglich dem Grunde nach unter Vorbehalt eines weiteren, detaillierenden Bescheides - nach dem AVG für unzulässig. Der vorliegende Beitrag hinterfragt diese bislang nur rudimentär begründete Rechtsmeinung.
Deskriptoren: Bescheid; Teilbescheid; Zwischenbescheid.