Der vorliegende Beitrag* geht der Frage nach, ob auf Grund der geltenden Rechtsordnung zur (Prozess-)Vertretung der Bundes- oder Landesregierung in Normprüfungsverfahren vor dem VfGH Kollegialbeschlüsse erforderlich sind. Trotz der bisher hierzu ergangenen Rechtsprechung des VfGH - diese bejaht offenbar die Erforderlichkeit solcher Beschlüsse - sprechen gute Gründe dafür, dass weder in Gesetzesprüfungs- noch in Verordnungsprüfungsverfahren (betreffend eine Regierungsverordnung) ausschließlich das Kollegium der Bundes- oder Landesregierung zur Wahrnehmung der Prozessvertretung berufen ist.