Die Entscheidungsbeschwerde gemäß Art 144 B-VG stellt den Dreh- und Angelpunkt des Individualrechtsschutzes im Öffentlichen Recht dar. Die Frage, welche Anforderungen an eine zulässige Entscheidungsbeschwerde gestellt werden, ist daher von hoher Relevanz. Während in anderen Verfahrensordnungen auch inhaltliche Mängel als verbesserungsfähig angesehen werden, wird im Rahmen des VfGG eine grundsätzlich strenge Unterscheidung zwischen verbesserungsfähigen Formmängeln und nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mängeln vorgenommen. Differenziert wird die Verbesserungsfähigkeit allerdings im Anwendungsbereich des § 82 Abs 4 VfGG gehandhabt, insbesondere die Judikatur zu § 82 Abs 4 Z 4 VfGG stellt sich bei näherer Betrachtung als uneinheitlich dar.