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Der Begriff der Vollziehung im Sinne des Artikels 53 Absatz 2 B-VG

AbhandlungenStephanie SzenkurökZfV 2021/25ZfV 2021, 150 Heft 1 v. 23.2.2021

Das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, dient der Kontrolle der Verantwortlichkeit der obersten Organe des Bundes. Dieser Beitrag zeigt, dass der Begriff der Vollziehung im Sinne des Art 53 Abs 2 B-VG weit ausgelegt werden muss, damit der Nationalrat eine effektive parlamentarische Kontrolle des Beteiligungsmanagements des Bundes wahrnehmen kann.

» Deskriptoren: Beteiligungsverwaltung; Kontrolle.

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