Mit dem Sozialversicherungs-Organisationsgesetz (SV-OG), BGBl I 100/2018, wurde eine grundlegende institutionelle Reform der Sozialversicherungsträger verwirklicht. Dieses Reformvorhaben war von Beginn an mit erheblicher Kritik konfrontiert, wobei auch der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit zentraler Regelungsinhalte erhoben wurde. Auch die - letztlich realisierte - paritätische Besetzung der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger mit Vertretern der Dienstnehmer und Vertretern der Dienstgeber (§ 426 ASVG in der Fassung des SV-OG) wurde als verfassungsrechtlich bedenklich beanstandet. Diese Konstruktion sei mit den Grundprinzipien der Selbstverwaltung (Art 120a bis 120c B-VG) und dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar. Ob dieser Vorwurf tatsächlich berechtigt ist, wird im vorliegenden Beitrag, der auf einem zum Ministerialentwurf des SV-OG erstatteten Rechtsgutachten der Autoren beruht, näher untersucht.