Mit dem Bildungsreformgesetz 2017, BGBl I 138/2017, wurden in Art 113 B-VG neue Verfassungsgrundlagen für die Organisation der Vollziehung in Angelegenheiten des Schul- und Erziehungswesens gemäß Art 14 B-VG geschaffen. Institutioneller Ausdruck dafür ist die Ermächtigung zur Einrichtung einer Behörde neuer Qualität, nämlich der Bildungsdirektion. Sie hat als monokratische, gemeinsame Behörde des Bundes und des Landes die Vollziehung des Schulrechts und des Dienst- und Personalvertretungsrechts der Lehrer an öffentlichen Schulen gemäß Art 14 B-VG wahrzunehmen. Im folgenden Beitrag werden die Bildungsdirektionen als besondere Behörden mit spezifischen Aufgaben und einer besonderen Organisation dargestellt und ihre Stellung im Gesamtgefüge staatlicher Verwaltungsorganisation verortet.