§ 68 AVG ist seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1925 Gegenstand rechtswissenschaftlicher Auseinandersetzung. Die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 hat nun neue und grundsätzliche Fragen betreffend den Anwendungsbereich dieser Bestimmung aufgeworfen: So ist etwa unklar, ab welchem verfahrensrechtlichen Zeitpunkt eine Verwaltungsbehörde einen Bescheid gemäß § 68 AVG abändern oder aufheben darf. Gleiches gilt für die Frage, bis wann sie das tun darf. Diesen beiden Fragen geht der folgende Beitrag unter Einbeziehung jüngster höchstgerichtlicher Rechtsprechung nach.