Die Entstehung von Art 15 Abs 9 B-VG legt nahe, das Kriterium der Erforderlichkeit weniger restriktiv zu sehen als der Verfassungsgerichtshof. Der Begriff der Erforderlichkeit interessiert über Art 15 Abs 9 B-VG hinaus, weil mehrere Bestimmungen, zum Beispiel Art 11 Abs 2 B-VG, die Kriterien für die Erforderlichkeit aus der Rechtsprechung zu Art 15 Abs 9 B-VG übernommen haben. Der Zivil- und Strafrechtsbegriff des Art 15 Abs 9 B-VG entspricht jenem des Art 10 Abs 1 Z 6 B-VG. Im Verhältnis von bundes- und landesgesetzlichen Regelungen auf dem Gebiet des Zivil- oder Strafrechts kommt dem Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art 15 Abs 9 B-VG die "Kompetenz-Kompetenz" zu.